Umsatzsteuer – rechtsformbedingter Wettbewerbsnachteil der Betreibergesellschaften
Im Rahmen der Interessenvertretung der ca. 120 Deutschen Mitgliedsunternehmen des Bundesverband Golfanlagen e.V. kämpft der Verband für eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes. Golfanlagenbetreiber zahlen nach nationalem Steuerrecht Umsatzsteuer zum Regelsatz von 19 % auf
- Jahresspielgebühren (Mitgliedsbeiträge)
- Nutzungsrechte – Finanzierungsbeiträge – Aufnahmegebühren
- Zweckbetrieb
Golfvereine – gemeinnützig und nicht gemeinnützig – zahlen nach nationalem
Steuerrecht keine Umsatzsteuer auf
- Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren
- Zweckbetrieb
- Vorsteuerabzug bei Investitionen möglich – der Golfverein hat das
Wahlrecht des Vorsteuerabzugs, wird dann aber für diese Zeitspanne auf
seine Einnahmen umsatzsteuerpflichtig - Der gemeinnützige Verein kann für die Aufnahmegebühren
Spendenbescheinigungen ausstellen
Nach der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie sind für Golfvereine die
Einnahmen
- aus den Mitgliedsbeiträgen umsatzsteuerpflichtig
- dem Zweckbetrieb steuerfrei
Viele deutsche Umsatzsteuervorschriften sind europarechtswidrig. Steuerzahler können sich auf Europarecht berufen, wenn es für sie günstiger ist. Die Golfplatzbetreiber sind wirtschaftlich betroffen, denn sie konkurrieren mit Golfvereinen. Vereine können derzeit faktisch wählen, ob sie die geänderte Rechtsprechung anwenden wollen, weil die Umsatzsteuerrichtlinien 2008 für die Finanzbehörden eine Festlegung treffen, die mit der Rechtsprechung nicht mehr übereinstimmt. Dies führt zu deutlichen Wettbewerbsbenachteiligungen der gewerblichen Betreiber von Golfsportanlagen im Vergleich zu Vereinen. Der Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gebot einer rechtsform- und wettbewerbsneutralen Umsatzbesteuerung ist offenbar.
Jutta Mack (Golfanlage Kirchheim-Wendlingen-Wernau) befasst sich seit 2006 mit dieser Thematik und versucht eine gesetzliche Gleichstellung unter Golfanlagenbetreibern und Vereinen zu erlangen.

Den Werdegang und den aktuellen Stand des rechtsformbedingten Wettbewerbsnachteil für Golfbetreibergesellschaften können Sie in der Anlage einsehen:



