Ärger um die Grundsteuer - Anhaltender Streit um Bodenrichtwerte geht

Unlängst wurden die Probleme bei der Grundsteuerreform identifiziert. Dabei geht es nicht nur um die Berechnungsmodelle, sondern vor allem um die Umsetzung der Reform und die Ermittlung der dafür nötigen Parameter. Im Fokus stehen weiterhin die Bodenrichtwerte, für deren Ermittlung die sogenannten Gutachterausschüsse verantwortlich sind. Diese sind jedoch bundesweit uneinheitlich organisiert und ausgestaltet. Dadurch ergeben sich erhebliche Fragen dazu, wie die Bodenrichtwertzonen festgelegt wurden und warum sich die Einteilungen in den einzelnen Regionen teils stark voneinander unterscheiden.

 

Seit Jahren berichten Steuerzahler, dass die angesetzten Bodenrichtwerte für ihre Grundstücke oft realitätsfern sind. Das gilt insbesondere dann, wenn Grundstücksflächen, die nicht als Bauland deklariert sind, dennoch den Bodenrichtwert für Bauland erfahren haben und somit die Grundsteuer in die Höhe treiben. Dagegen richten sich auch die vom Bund der Steuerzahler geführten Musterverfahren. Der Gesetzgeber hat wegen der Menge an erforderlichen Daten weder den Steuerzahlern noch der Finanzverwaltung einen Gefallen getan. Abhilfe hätte ein einfaches Grundsteuermodell geschaffen, das der BdSt seit Langem fordert. Die Nutzung der Öffnungsklausel durch einige Bundesländer zeigt, wie es einfacher geht. Doch auch die Finanzverwaltung selbst könnte den bürokratischen Aufwand sowie die Kosten der Steuerzahler für unnötige Gerichtsprozesse verhindern.

 

Eindrucksvoll zeigt ein Fall vor dem FG Düsseldorf mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 11 K 2040/24 Gr), wie es in der Praxis nicht laufen sollte. Das Finanzamt setzte für ein 1.020 m² großes Grundstück im Außenbereich einen Bodenrichtwert für baureifes Land in Höhe von 90 Euro/m² fest. Für den Bereich des Hausgrundstücks existierte eine eigene Bodenrichtwertzone mit einem Wert von 125 Euro/m². Das Außengrundstück lag jedoch in einer Bodenrichtwertzone, die für landwirtschaftliche Nutzung einen Wert von 5,50 Euro/m² vorsah. Im Einspruchsverfahren legten die Steuerzahler eine Stellungnahme des Gutachterausschusses vor. In dieser wurde ausgeführt, dass der Bodenrichtwert für baureifes Land nicht anwendbar sei und die zwingende Anwendung des Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Nutzung geboten sei. Mangels Einspruchsentscheidung legten sie am 22. Oktober 2024 Untätigkeitsklage ein.

 

Das Finanzamt argumentierte, dass ein abweichender Entwicklungszustand vorliege, da das Grundstück nicht landwirtschaftlich, sondern zu Gartenzwecken genutzt werde. Da dafür kein entsprechender Bodenrichtwert existiere, sei dieser abzuleiten. Demnach ergebe sich ein Bodenwert von 12 Euro/m² nach den Grundsätzen für „weitere Flächen“ bzw. von 11,25 Euro/m². Bemerkenswert ist, dass das Finanzamt erst im Klageverfahren von der Bewertung von 90 Euro/m² abgewichen ist.

 

Das FG Düsseldorf entschied, dass eine Anpassung des Bodenrichtwerts per Gesetz nicht in Betracht kommt, da dieser bereits explizit festgestellt wurde. Bei dem Flurstück handelt es sich eindeutig um eine landwirtschaftliche Fläche, unabhängig davon, für welche Zwecke sie tatsächlich genutzt wird. Es gilt als „besondere Fläche der Landwirtschaft“. Da in absehbarer Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartungsfläche vorgesehen ist, ist der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen von 5,50 Euro/m² anzuwenden. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt, das gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Az. beim BFH: II B 50/25).

 

Quelle: Bund der Steuerzahler, „Der Steuerzahler“ – Wirtschaftsmagazin 9/2025

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