Wichtige Hinweise zur Schlussabrechnung von Corona-Hilfen – BVGA-Videokonferenz für wertvollen Erfahrungsaustausch
Letzte Chance zur Abgabe: Unternehmen, die Corona-Hilfen erhalten haben, müssen bis zum 30. September 2024 ihre Schlussabrechnung einreichen. Andernfalls müssen sie die erhaltenen Hilfen komplett zurückzahlen. Was gibt es zu beachten?
„Mit Blick auf die wenige Zeit, die bis Ende September verbleibt, kann das durchaus zu einem signifikanten zusätzlichen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen führen, wenn bis zu 300.000 Unternehmen erhaltene finanzielle Hilfen komplett zurückzahlen müssen“, sagen Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun und Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei.
Denn Fakt ist: Die staatlichen Hilfspakete während der Corona-Krise haben viele Unternehmen vor einer existenziellen finanziellen Schieflage gerettet. Gleichwohl kämpfen viele Unternehmen weiterhin mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie und sehen sich zudem mit den Herausforderungen der jüngsten, teils sich überlappenden Krisen konfrontiert.
Rückzahlungen vermeiden oder die Höhe der Rückzahlung reduzieren
„Über vier Jahre nach dem Start der Überbrückungshilfe I steht bei vielen nach wie vor krisengebeutelten Unternehmen die Überprüfung und mögliche Rückzahlung von gewährten Hilfen an“, sagt Schwindl. „Das Besondere ist, dass alle Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, dazu verpflichtet sind, selbst aktiv zu werden.“
Rund 565.000 Unternehmen haben inzwischen ihre Schlussabrechnung eingereicht. Bei den meisten kam es zu kleineren Nachzahlungen, einige Unternehmen haben sogar Rückzahlungen erhalten.
„Das zeigt, wie groß die Bedeutung der Schlussabrechnung ist und dass die Unternehmen den Stichtag 30. September 2024 einhalten sollten“, sagt Fehl-Weileder. „Über die Angaben in der Schlussabrechnung können die Unternehmen eine Rückzahlungspflicht entweder ganz vermeiden oder zumindest die Höhe der Rückzahlung reduzieren, wenn sie Hilfen erhalten haben, aber nicht bezugsberechtigt waren. Umso dringlicher ist es für Geschäftsleiter, sich mit der Schlussabrechnung so bald wie möglich zu befassen – gerade auch wegen des großen operativen und administrativen Aufwands für die Einreichung der Schlussabrechnung.“
Wichtig: Genau prüfen!
Die Schlussabrechnung dient dazu, die ursprünglich im Antrag für die finanziellen Hilfen gemachten Angaben zu überprüfen. Da die Zeit für die Beantragung mitunter knapp war und es schnell gehen musste, basieren diese Angaben in vielen Fällen auf Schätzungen. Anhand der Differenz zwischen den Zahlen in der Schlussabrechnung und den Angaben im Antrag bemisst sich die Höhe einer etwaigen Rückzahlung.
„Es ist also wichtig, genau zu prüfen, wie die Zahlen für die Schlussabrechnung aussehen“, erläutert Schwindl. „Hinzu kommt, dass sich die Förderbedingungen der Überbrückungshilfen kontinuierlich geändert haben, was bei der Schlussabrechnung ebenfalls berücksichtigt werden muss.“
Wichtig ist: Die Schlussabrechnung muss zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
War der Umsatzrückgang Corona-bedingt oder nicht?
Erhaltene finanzielle Hilfen müssen die Unternehmen aber nicht nur dann zurückzahlen, wenn sie keine Schlussabrechnung einreichen, sondern auch, wenn der Umsatzrückgang nicht durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet war.
Zu belegen, dass der Umsatzrückgang Corona-bedingt war, ist jedoch alles andere als einfach. Eindeutig Corona-bedingt ist der Rückgang lediglich, wenn das Unternehmen in der Pandemie schließen musste – Stichwort Lockdown. Musste es das nicht, wird der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs mitunter zu einer großen Herausforderung.
Materialengpässe, der Mangel an Fachkräften oder wenn Aufträge nicht bearbeitet werden konnten, zählen nicht per se als Gründe für einen Corona-bedingten Umsatzrückgang. Zahlreiche Abgrenzungsfragen führen dazu, dass sich Unternehmer, Geschäftsleiter, aber auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Frage „War der Umsatzrückgang Corona-bedingt?“ in den Schlussabrechnungen in einem rechtlichen Bereich bewegen, zu dem es bis dato noch keine Rechtsprechung gibt. (Quelle: Dienstag, 23.07.2024, 14:09 Uhr, Autor: Sarah Kleinen)
Einige Golfplatzunternehmer im Bundesverband Golfanlagen e.V. möchten sich zu diesem wichtigen Thema gerne austauschen. Sie waren seinerzeit anspruchsberechtigt und haben aus dem Corona-III-Paket Überbrückungshilfen aufgrund von Umsatzeinbrüchen beantragt und erhalten. Nun erhalten sie von ihrem Steuerberater die Information, dass sie nicht mehr antragsberechtigt sind und einen fünfstelligen Betrag zurückerstatten müssen.
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